Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile & Wohnwagen (AVB)

 

Die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen für Wohnmobile werden Inhalt des Mietvertrages, der zwischen Ihnen, dem Mieter eines Wohnmobils (nachfolgend "Mieter" genannt) und der Vermieterin, der Auto-Planet AG (nachfolgend "Vermieterin" genannt) abgeschlossen wird.

  1. Vertragsinhalt, anwendbares Recht, Geltungsbereich, Schriftformerfordernis

Die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Mieter und Vermieterin sind sich einig, dass Gegenstand des Vertrages lediglich die mietweise Überlassung des Fahrzeuges ist. Die Vermieterin ist nicht zur Erbringung von Reiseleistungen verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a - l BGB finden keine Anwendung. Änderungen der AVB sowie darüber hinaus gehende zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Textform beider Parteien. Diese Bestimmung kann nur durch Textform aufgehoben werden.

  1. Mindestalter, berechtigte Fahrer, Dokumente, Rücktritt

Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein.
Für Fahrzeuge über 3,5 t beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Der Mieter hat die Verantwortung dafür, dass auch andere Personen, welche berechtigt das Mietfahrzeug führen, die genannten Bedingungen erfüllen.

Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges ist, dass der Mieter und/oder der Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme einen entsprechenden Führerschein vorlegen kann.
Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der erforderliche Führerschein vorgelegt werden, ist die Vermieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat die Vermieterin Anspruch auf Stornokosten gemäß geltenden Stornobedingungen Ziffer 4.

Andere als die im Mietvertrag aufgeführte Personen dürfen das Fahrzeug nicht führen. Ein Verstoß hiergegen kann zu Schadenersatzansprüchen der Vermieterin führen.
Im Übrigen hat der Mieter für das Handeln des Fahrers/der Fahrerin, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes Handeln einzustehen.

  1. Mietpreise, Berechnung

Es gelten die Preislisten der Vermieterin. Mietbeginn ist die Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter. Die Mietzeit endet mit der Rücknahme des Fahrzeuges durch die Vermieterin.
Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Servicezeiten ist möglich. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren gemäß Preisliste an.

Erfolgt die Rückgabe nach der im Mietvertrag vereinbarten Zeit, ist die Vermieterin berechtigt, pro angefangene Stunde den Mietpreis laut aktueller Preisliste, begrenzt auf den jeweiligen Gesamttagespreis, zu berechnen. Die Vermieterin ist berechtigt, einen weiteren Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass durch die verspätete Rückgabe von nachfolgenden Mietern Ansprüche gegen die Vermieterin herangetragen werden.

Dem Mieter bleibt es gestattet, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, behält die Vermieterin ihren Anspruch auf Zahlung des vollen Mietzinses. Dies gilt nicht, wenn die Vermieterin das Fahrzeug anderweitig vermieten kann. In diesem Fall ist eine Servicepauschale gemäß Preisliste fällig.

Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls ist die Vermieterin berechtigt, eine Tankpauschale gemäß Preisliste vom Mieter zu erheben.

  1. Kaution

Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter eine Kaution zu verlangen. Die Höhe richtet sich nach der Preisliste der Vermieterin.
Die Kaution muss spätestens vor der Übergabe des Fahrzeuges geleistet sein. Die Kaution wird zurückerstattet bei ordnungsgemäßer, mangel- und schadensfreier Rückgabe des Fahrzeuges.
Sofern der Vermieterin Kosten entstehen (z.B. für Innenreinigung, Toilettensäuberung, Schadens- beseitigung) werden diese mit der Kaution verrechnet, sofern der Mieter diese zu tragen hat.
Die Vermieterin kann Reparaturkosten, die infolge eines Schadenereignisses anfallen, auf Basis eines Kostenvoranschlages oder auf Basis eines Schadensgutachtens abrechnen.
Die Vermieterin hat das Recht, die Kaution zurückzubehalten, bis die Haftung (Kostentragungslast) und/oder die Höhe des Schadens abschließend geklärt ist.

  1. Reservierung, Rücktritt bzw. Stornierung

Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % entsprechend der aktuellen Preisliste zu leisten. Der restliche Mietpreis muss bis 40 Tage vor Mietbeginn bezahlt werden. Die Bezahlung erfolgt in bar/EC oder per Überweisung.

Sofern der Mieter den restlichen Mietpreis nicht bis 40 Tage vor Mietbeginn begleicht, ist die Vermieterin an die Reservierung nicht mehr gebunden und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Stornogebühren wie folgt zu verlangen:

Bis 40 Tage vor Mietbeginn 10 %

39 Tage bis 15 Tage vor Mietbeginn 50 %

Weniger als 15 Tage 80 % des Mietpreises

Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.

Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nicht. Ebenso kann der Mieter den Vertrag nicht innerhalb einer 14-tägigen Frist widerrufen. Dem Mieter wird jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Sofern der Mieter vom Mietvertrag zurücktritt, fallen Stornokosten gemäß der oben stehenden Tabelle an. Dies gilt nicht, wenn ein Ersatzmieter vermittelt wird.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Eine Stornierung der Reservierung/Buchung bzw. Rücktritt muss schriftlich erfolgen.

  1. Obliegenheiten des Mieters

a)

Mit dem Fahrzeug ist ordnungsgemäß, d.h. schonend und sachgemäß umzugehen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Alle zum Betrieb notwendigen Betriebsstoffe müssen entsprechend der Herstellervorgaben aufgeführt sein. Der Reifendruck ist regelmäßig zu kontrollieren.

b)

Es ist nicht erlaubt, das Fahrzeug unter anderem zu verwenden für:

  • Verwendungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren mit regulären Pkw/ LKW vorgesehenem Gelände.
  • Zur Weitervermietung oder zum Verleihen.
  • Zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung.
  • Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
  • Zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen.
  • Für Fahrschulübungen, Geländefahrten.
  • Zum Transport von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.
  • Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten.

c)

Das Fahrzeug darf nur in Europa (außer Russland, Weißrussland (Belarus), Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Türkei, Island, Rumänien) und mit Einschränkungen in Serbien und Zypern entsprechend der Grünen Auslandsversicherungskarte gefahren werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

d)

Zur Erhaltung der Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges etwaige notwendige Reparaturen darf der Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage bei der Vermieterin bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Für darüberhinausgehende Beträge dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der Vermieterin in Auftrag gegeben werden.

Sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (Siehe Pkt. 8) trägt der Vermieter die Kosten gegen Vorlage der Original-Belege bzw. Vorlage der ausgetauschten Teile.

  1. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Nach einem Verkehrsunfall oder bei einem Brand-, Diebstahl-, Wild-, Sturm-/Hagel- oder sonstigem Schaden ist vom Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und es ist unverzüglich die Vermieterin zu verständigen. Etwaige Ansprüche des Unfallgegners dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden.

Bei einem Verkehrsunfall ist der Mieter in der Pflicht, der Vermieterin einen ausführlichen schriftlichen Unfallbericht anzufertigen und eine Unfallskizze beizufügen. Der Unfallbericht muss alle relevanten Daten enthalten, zum Beispiel vollständiger Name und Anschrift der Beteiligten, die vollständigen amtlichen Kennzeichen, das polizeiliche Aktenzeichen, Fahrzeugtyp und Kraft-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sowie vollständiger Name und Anschrift von etwaigen Zeugen. Der Unfallhergang muss dargestellt werden. Es sollen Foto- bzw. Videoaufnahmen angefertigt und der Vermieterin zur Verfügung gestellt werden.

Der Unfallbericht einschließlich der Unfallskizze muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe der Vermieterin übergeben werden.

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß und mangelfrei zurückzugeben.
Der Mieter haftet für Fahrzeugschäden, Diebstahl und darüber hinausgehende Schäden der Vermieterin, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat.
Im Schadensfall wird die Vermieterin den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann gegen Entgelt reduziert werden. Es gilt die Preisliste der Vermieterin.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter für die volle Schadenshöhe.

Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter der Vermieterin gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, wenn der Mieter eine in Ziffer 5. geregelte Obliegenheit vorsätzlich nicht einhält, das Mindestalter des Fahrers nicht beachtet, die Obliegenheiten bei einem Unfall/Schadensfall missachtet oder mit der Fahrzeugrückgabe in Verzug ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Als grob fahrlässiges Verhalten wird insbesondere vereinbart: (Aufzählung nicht abschließend)

  • wenn der Verkehrsunfall und/oder Schaden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurde
  • wenn sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt
  • wenn der Mieter bei einem Unfall oder Schadensfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • wenn Schäden auf einer nach Ziffer 6 b, c) verbotenen Nutzung beruhen
  • wenn der Schaden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht wurde, welchem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.

Schäden im Innenraum des Wohnmobiles sowie Schäden durch Fehlbedienung (z.B. Wasser- und Betriebsstofftank) sind, soweit vom Mieter zu vertreten, nicht versichert.

Der Mieter ist verantwortlich für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen oder sonstige Kosten, welche gegen die Vermieterin geltend gemacht werden.

  1. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.
Das Mietfahrzeug ist durch eine Haftpflichtversicherung versichert. Nicht versichert ist persönliches Eigentum des Mieters, das durch einen Unfall oder Diebstahl beschädigt wird oder abhanden kommt.

Die Vermieterin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur und begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Für etwaige Fehler von Leistungshindernissen bei Vertragsabschluss gilt das Gleiche.

Die genannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

  1. Höhere Gewalt

Ein Reiseabbruch aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie) berechtigt nicht zur Geltentmachung von Ansprüchen gegenüber der Vermieterin.

Die Vermieterin nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil.

  1. Hinweis gemäß § 36 Verbraucher-Streitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Vermieterin nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil.

  1. Verjährung

Offensichtliche Mängel der Mietsache hat der Mieter der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Die vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche, die durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters bestehen. Dies gilt ferner nicht für Fälle, in denen die Vermieterin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Schadenersatzansprüche der Vermieterin wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren nach Ablauf von zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle einer polizeilichen Unfallaufnahme beginnt die Verjährung erst mit Eingang der amtlichen Ermittlungsakte bei der Vermieterin. Die Vermieterin wird Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte unverzüglich über ihren Rechtsanwalt beantragen.

  1. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung der AVB nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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